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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1 Z6;Rechtssatz
Auch wenn sich am Wohnsitz eines Abgabepflichtigen in A ein WEITERER Mittelpunkt seiner Tätigkeit befindet, so sind die durch die Verwendung des Kraftfahrzeuges verursachten Mehraufwendungen für die Fahrten zwischen der Wohnung in A und der in der Betriebsstätte des Arbeitgebers in B gelegenen Arbeitsstätte dennoch solche, die mit dem Pauschalbetrag gemäß § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1972 abgegolten sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990140136.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008