RS Vfgh 1987/10/5 G81/87, G97/87, G98/87

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Veröffentlicht am 05.10.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
WählerevidenzG §4

Leitsatz

Individualantrag auf Aufhebung von Bestimmungen des WählerevidenzG 1973, der NRWO 1971 und des VolksbegehrenG 1973; Verwaltungsrechtsweg für den Bf. mit Wohnsitz im Ausland (Einspruch gegen die Wählerevidenz nach §4 Abs1 WählerevidenzG 1973) zumutbar; Mangel der Legitimation

Rechtssatz

(Individual-)Antrag (eines Auslandsösterreichers) auf Aufhebung bestimmter näher bezeichneter Bestimmungen des WählerevidenzG 1973, der Nationalrats-WahlO 1971 sowie des VolksbegehrenG, die alle an das Erfordernis eines ordentlichen Wohnsitzes im Inland anknüpfen. - Einspruchsverfahren nach §4 Abs1 des WählerevidenzG 1973 ist zumutbar.

Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung der §§2, 4 bis 8 WählerevidenzG 1973, der §§27, 40, 43 Abs4, 55 Abs1 und 59 Nationalrats-WahlO 1971, sowie des §7 Abs3 VolksbegehrenG 1973, igF.

Nach §4 Abs1 WählerevidenzG 1973 igF kann jeder Staatsbürger "gegen die Wählerevidenz ... Einspruch erheben", so auch die Aufnahme eines Wahl- und Stimmberechtigten in diese Evidenz begehren. Der Antragsteller hätte also - wie die Bundesregierung richtig hervorhebt - zur Verfolgung seiner Ziele (dh. nur zur Dartuung der Verfassungswidrigkeit der einschlägigen einfachgesetzlichen Rechtslage) ein derartiges Verwaltungsverfahren in Gang setzen und einen im weiteren Verlauf zu erwirkenden letztinstanzlichen Bescheid vor dem Verfassungsgerichtshof - unter Geltendmachung seiner verfassungsrechtlichen Bedenken gegen präjudizielle Rechtsvorschriften - in Beschwerde ziehen können.

Allein schon daraus folgt, daß ihm - unbeschadet seines Wohnsitzes im Ausland (vgl. §4 Abs1 WählerevidenzG 1973 igF: "Jeder Staatsbürger ...") - ein Weg offenstand, dessen Beschreitung durchaus zumutbar war und der die Herantragung aller in Rede stehenden verfassungsrechtlichen Bedenken an den Verfassungsgerichtshof ermöglicht hätte. Damit erledigt sich auch das Antragsvorbringen zur NRWO und zum VolksbegehrenG 1973, weil die Erfassung (Eintragung) von Wahl- bzw. Stimmberechtigten nach diesen beiden Gesetzen auf Grund der "Wählerevidenz" vor sich geht (§26 Abs3 NRWO, §7 Abs2 VolksbegehrenG 1973) und überdies jeder Staatsbürger zur Erhebung eines Einspruches gegen das Wählerverzeichnis berechtigt ist (§31 NRWO).

Zurückweisung des Antrages mangels Legitimation.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Wahlen, Vertretungskörper, Wohnsitz, Wahlrecht aktives

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:G81.1987

Dokumentnummer

JFR_10128995_87G00081_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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