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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Rechtssatz
Es trifft zwar zu, daß eine Entlohnung, die sich AUSSCHLIEßLICH am wirtschaftlichen Erfolg einer Tätigkeit orientiert, für einen Dienstnehmer eher selten ist; dessen ungeachtet kommt sie im Wirtschaftsleben vor (zB Akkordantentätigkeit, Provisionsempfänger, Heimarbeiter etc). Sie begründet insbesondere dann kein Unternehmerrisiko, wenn die mit der Tätigkeit verbundenen Kosten unmittelbar vom Auftraggeber getragen werden und wenn diesem gegenüber ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989140300.X03Im RIS seit
20.11.2000