RS Vwgh 1993/11/30 90/14/0234

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Veröffentlicht am 30.11.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §299 Abs2;
EStG 1988 §45 Abs3;

Rechtssatz

Auch wenn der Gesetzestext des § 45 Abs 3 Satz 1 EStG 1988 nicht ausdrücklich von einer Ausnahme für das Rechtsmittelverfahren spricht, erachtet der Verwaltungsgerichtshof diese Bestimmung, wonach "Änderungen" in der Höhe der Vorauszahlungen bereits fällig gewordene Vorauszahlungen nicht berühren, nicht auf Erledigungen im Rechtsmittelverfahren anwendbar (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Wien 1973, Seite 934).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990140234.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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