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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §299 Abs2;Rechtssatz
Auch wenn der Gesetzestext des § 45 Abs 3 Satz 1 EStG 1988 nicht ausdrücklich von einer Ausnahme für das Rechtsmittelverfahren spricht, erachtet der Verwaltungsgerichtshof diese Bestimmung, wonach "Änderungen" in der Höhe der Vorauszahlungen bereits fällig gewordene Vorauszahlungen nicht berühren, nicht auf Erledigungen im Rechtsmittelverfahren anwendbar (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Wien 1973, Seite 934).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990140234.X01Im RIS seit
20.11.2000