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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1220;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/10/01 91/14/0019 3Stammrechtssatz
Zwingende wirtschaftliche Gründe, die der Entrichtung des Ausstattungsbetrages im gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt entgegenstehen und den Dotationspflichtigen dazu berechtigen, eine spätere Zahlung des Ausstattungsbetrages oder ratenweise Entrichtung vom Berechtigten zu verlangen, können in der Liquiditätslage des Ausstattungspflichtigen gelegen sein (Hinweis E 16.4.1991, 90/14/0279 und Hinweis E 12.6.1990, 89/14/0274).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990140152.X03Im RIS seit
07.05.2001Zuletzt aktualisiert am
12.11.2009