RS Vwgh 1993/11/30 93/08/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1993
beobachten
merken

Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
SHG Stmk 1977 §10 Abs1 litc;
SHG Stmk 1977 §10 Abs2;
SHG Stmk 1977 §29 Abs1;
SHG Stmk 1977 §4 Abs1;
SHG Stmk 1977 §42;
SHG Stmk 1977 §46 Abs1;
SHG Stmk 1977 §46 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/08/0153 E 30. November 1993

Rechtssatz

Der Verfahrensgegenstand "Rückersatz von Kosten für erbrachte Sozialhilfeleistungen" ist von jenem der Gewährung dieser Leistungen an den Betroffenen durch die zuständige Behörde zu unterscheiden. Ob die Gewährung von Leistungen durch den Rückersatz begehrenden Dritten zu Recht erfolgte, ist im Verfahren über den Rückersatz gemäß § 42 Stmk SHG Tatbestandsmoment und nicht Hauptfrage (Hinweis E 22.10.1990, 90/19/0010). Da sich die (sachliche) Zuständigkeit von Behörden (ua im Instanzenzug) ausschließlich nach der Hauptfrage des Verfahrens richtet, ist die Bezirksverwaltungsbehörde daher gemäß § 46 Abs 1 Stmk SHG auch dann zuständig, über einen Ersatzanspruch gemäß § 42 Stmk SHG zu entscheiden, wenn tatsächlich eine Leistung iSd § 29 Abs 1 Stmk SHG erbracht worden sein sollte (hier: Antrag auf Rückersatz von Kosten für eine Entziehungskur von einer Suchtkrankheit).

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993080107.X01

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten