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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
AVG §1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/08/0153 E 30. November 1993Rechtssatz
Der Verfahrensgegenstand "Rückersatz von Kosten für erbrachte Sozialhilfeleistungen" ist von jenem der Gewährung dieser Leistungen an den Betroffenen durch die zuständige Behörde zu unterscheiden. Ob die Gewährung von Leistungen durch den Rückersatz begehrenden Dritten zu Recht erfolgte, ist im Verfahren über den Rückersatz gemäß § 42 Stmk SHG Tatbestandsmoment und nicht Hauptfrage (Hinweis E 22.10.1990, 90/19/0010). Da sich die (sachliche) Zuständigkeit von Behörden (ua im Instanzenzug) ausschließlich nach der Hauptfrage des Verfahrens richtet, ist die Bezirksverwaltungsbehörde daher gemäß § 46 Abs 1 Stmk SHG auch dann zuständig, über einen Ersatzanspruch gemäß § 42 Stmk SHG zu entscheiden, wenn tatsächlich eine Leistung iSd § 29 Abs 1 Stmk SHG erbracht worden sein sollte (hier: Antrag auf Rückersatz von Kosten für eine Entziehungskur von einer Suchtkrankheit).
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993080107.X01Im RIS seit
13.07.2001