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44 ZivildienstNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Glaubhaftmachung der Gewissensgründe; keine Verletzung des durch §2 Abs1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Befreiung von Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung, insbesondere nicht durch einen Verfahrensfehler gravierender Natur; keine Verletzung im Gleichheitsrecht; durch Verfassungsbestimmung (§43 Abs4) wird bereits in erster Instanz eine zentrale Behörde vorgesehen - Ausschaltung der Entscheidungsbefugnis des Landeshauptmannes von verfassungswegen, da ein Instanzenzug einer zentralen Behörde mit bundesweiter Kompetenz an den Landeshauptmann nicht in Betracht kommt; kein Entzug des gesetzlichen RichtersRechtssatz
Hier hat in erster Instanz die ZDK, in zweiter Instanz die ZDOK eine Sachentscheidung getroffen. Beide Behörden waren hiezu kompetent (vgl. §6 Abs1, §43 Abs2 Z1, §43 Abs3 Z1, §53 Abs2 ZDG).
Der als Verfassungsbestimmung erlassene §43 Abs4 ZDG richtet als Behörde erster Instanz die ZDK ein, die örtlich für das gesamte Bundesgebiet zuständig ist. Durch Verfassungsrecht wird also bereits in erster Instanz eine zentrale Behörde vorgesehen; damit wird aber in diesen Angelegenheiten von verfassungswegen eine Entscheidungsbefugnis des Landeshauptmannes ausgeschaltet, da ein Instanzenzug von einer zentralen Behörde mit bundesweiter Kompetenz an den Landeshauptmann von vornherein nicht in Betracht kommt.
Daher kein Widerspruch zum Prinzip der mittelbaren Bundesverwaltung (Art102 B-VG).
Schlagworte
Behördenzuständigkeit, Zivildienst, Zivildienstkommission, Bundesverwaltung mittelbareEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B278.1987Dokumentnummer
JFR_10128995_87B00278_01