RS Vfgh 1987/10/5 B278/87

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Veröffentlicht am 05.10.1987
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Index

44 Zivildienst
44/01 Zivildienst

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art102
ZivildienstG §6 Abs1
ZivildienstG §43 Abs2 Z1
ZivildienstG §43 Abs3 Z1
ZivildienstG §43 Abs4
ZivildienstG §53 Abs2

Leitsatz

Keine Glaubhaftmachung der Gewissensgründe; keine Verletzung des durch §2 Abs1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Befreiung von Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung, insbesondere nicht durch einen Verfahrensfehler gravierender Natur; keine Verletzung im Gleichheitsrecht; durch Verfassungsbestimmung (§43 Abs4) wird bereits in erster Instanz eine zentrale Behörde vorgesehen - Ausschaltung der Entscheidungsbefugnis des Landeshauptmannes von verfassungswegen, da ein Instanzenzug einer zentralen Behörde mit bundesweiter Kompetenz an den Landeshauptmann nicht in Betracht kommt; kein Entzug des gesetzlichen Richters

Rechtssatz

Hier hat in erster Instanz die ZDK, in zweiter Instanz die ZDOK eine Sachentscheidung getroffen. Beide Behörden waren hiezu kompetent (vgl. §6 Abs1, §43 Abs2 Z1, §43 Abs3 Z1, §53 Abs2 ZDG).

Der als Verfassungsbestimmung erlassene §43 Abs4 ZDG richtet als Behörde erster Instanz die ZDK ein, die örtlich für das gesamte Bundesgebiet zuständig ist. Durch Verfassungsrecht wird also bereits in erster Instanz eine zentrale Behörde vorgesehen; damit wird aber in diesen Angelegenheiten von verfassungswegen eine Entscheidungsbefugnis des Landeshauptmannes ausgeschaltet, da ein Instanzenzug von einer zentralen Behörde mit bundesweiter Kompetenz an den Landeshauptmann von vornherein nicht in Betracht kommt.

Daher kein Widerspruch zum Prinzip der mittelbaren Bundesverwaltung (Art102 B-VG).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Behördenzuständigkeit, Zivildienst, Zivildienstkommission, Bundesverwaltung mittelbare

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B278.1987

Dokumentnummer

JFR_10128995_87B00278_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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