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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §4 Abs2;Rechtssatz
Eine Bilanzberichtigung gemäß § 4 Abs 2 EStG 1972 ist auch für zurückliegende Bilanzen bis zum Ursprungsjahr des Fehlers durchzuführen. Wird der Ansatz eines zwingend in der Bilanz auszuweisenden Wirtschaftsgutes unterlassen oder eine unrichtige Bewertung vorgenommen, so sind dies Fälle der Bilanzberichtigung (Hinweis Doralt-Ruppe, Grundriß des Österreichischen Steuerrechtes I, 04te Auflage, 73 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990140107.X04Im RIS seit
14.01.2002