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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §18 Abs7;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/14/0157 93/14/0158Rechtssatz
Eine Betriebseröffnung im Sinne des § 18 Abs 7 EStG 1988 liegt vor, wenn ein Betrieb neu begründet oder ein bestehender Betrieb übernommen (Kauf, Erbgang, Schenkung) und in völlig veränderter Form weitergeführt wird. Eine Betriebseröffnung ist auch dann anzunehmen, wenn zwar schon bisher eine betriebliche Tätigkeit ausgeübt worden ist, aber umgewandelt und sodann in einer nicht mehr vergleichbaren Form fortgeführt wird. (Hier:
Die Erweiterung einer Schuhreparaturwerkstätte um einen Schuhhandel wurde als Umwandlung einer bisher ausgeübten betrieblichen Tätigkeit mit nachfolgender Fortführung in einer nicht mehr vergleichbaren Form beurteilt.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993140156.X02Im RIS seit
03.04.2001