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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §34;Rechtssatz
Verhängt eine Abgabenbehörde nur eine Ordnungsstrafe, obwohl sich eine Person in mehreren Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedient hat, so kann darin allein, insofern die Verhängung einer Ordnungsstrafe in dem betreffenden Bescheid nicht mit der Verhängung weiterer Ordnungsstrafen verknüpft ist, keine Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechtes erblickt werden. Zu prüfen ist allenfalls nur, ob die verhängte Ordnungsstrafe ihrer Höhe nach gerechtfertigt erscheint, wenn sie nur in bezug zu einer von mehreren Eingaben gebracht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989140144.X04Im RIS seit
20.11.2000