RS Vfgh 1987/10/5 G272/86

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Veröffentlicht am 05.10.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
VStG §9

Leitsatz

Individualantrag auf Aufhebung einiger Worte in §2 Abs3 litb Oö. PolizeistrafG (betreffend Vertriebsbeschränkungen von Druckschriften unter Strafdrohung); kein Eingriff in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft, da gem. §9 Abs1 VStG 1950 eine Verwaltungsstrafe nur gegen eine physische Person, nicht jedoch gegen eine juristische Person verhängt werden kann (nur dieser Eingriff wurde releviert)

Rechtssatz

Antragstellerin ist Medieninhaberin eines sogenannten "Kontaktmagazines", das der Anbahnung der Prostitution dient - §2 Abs3 litb des Oö. PolStG bedroht den Vertrieb dieser Druckschrift unter bestimmten Voraussetzungen mit Verwaltungsstrafe.

Die antragstellende Gesellschaft macht der Sache nach nur geltend, die angegriffene Vorschrift greife deshalb aktuell in ihre Rechtssphäre ein, weil die Einschreiterin nach ihr bestraft werden könne.

Dies trifft nicht zu: Gemäß §9 Abs1 VStG 1950 kann gegen eine juristische Person (etwa gegen eine Gesellschaft mbH, wie die Antragstellerin) keine Verwaltungsstrafe verhängt werden, sondern nur gegen physische Personen, die im §9 VStG 1950 näher bezeichnet sind.

Daß die antragstellende Gesellschaft im Wege des §9 Abs7 VStG 1950 allenfalls zur Zahlung einer verhängten Geldstrafe und der Verfahrenskosten herangezogen werden und auf diese Weise in ihrer Rechtssphäre berührt werden könnte, wird im Antrag gar nicht behauptet; es war daher nicht darauf einzugehen, ob ein derartiger Rechtseingriff ein solcher iSd Art140 Abs1 letzter Satz B-VG wäre.

Zurückweisung des Individualantrages auf Aufhebung einer Wortfolge in §2 Abs3 litb Oö. PolStG mangels Legitimation der antragstellenden GesmbH.

Entscheidungstexte

  • G 272/86
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.10.1987 G 272/86

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Verwaltungsstrafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:G272.1986

Dokumentnummer

JFR_10128995_86G00272_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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