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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §34;Rechtssatz
Maßgebend für das Ausmaß einer Ordnungsstrafe ist die Überlegung, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens jener Person erwarten läßt, die sich der beleidigenden Schreibweise bedient.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989140144.X05Im RIS seit
20.11.2000