RS Vwgh 1993/11/30 90/14/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §24;
EStG 1972 §6;

Rechtssatz

Kaufpreisrenten führen nach herrschender Lehre (vgl zB Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Wien 1993, § 24 Textzahl 99.2) und Rechtsprechung (Hinweis E 17.9.1975, 498/75 und E 29.3.1989, 85/13/0136) bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zu folgender Vorgangsweise: Zunächst wird der Barwert der Rentenverpflichtung auf den Zeitpunkt des Erwerbes des Wirtschaftsgutes (Betriebes) nach der versicherungsmathematischen Methode berechnet (Anschaffungskosten dieses Wirtschaftsgutes) und als Rentenschuld passiviert. Der Wert der Rentenschuld ist sodann auf jeden Bilanzstichtag erneut nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen. Durch die gesunkene Lebenserwartung des Rentenberechtigten wird trotz des allfälligen Schlagendwerdens von Wertsicherungsvereinbarungen in der Regel jährlich eine Verminderung der Rentenschuld eintreten. Diese jährliche Barwertdifferenz führt zu einem Ertrag. Andererseits sind die laufenden Rentenzahlungen als Aufwand zu behandeln. Im Ergebnis wird daher nur der Saldo aus der tatsächlichen Rentenzahlung und der Verminderung der Rentenschuld erfolgswirksam.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990140107.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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