RS Vwgh 1993/11/30 89/14/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3;
BAO §112 Abs3;

Rechtssatz

Unter einer beleidigenden Schreibweise ist nicht nur eine solche zu verstehen, die geeignet ist, ein Behördenorgan in seiner Ehre herabzusetzen; vielmehr ist als "beleidigende Schreibweise" auch eine solche anzusehen, die das Verhandlungsklima zwischen Behörde und Einschreiter durch unsachliche Ausdrücke, unpassende Vergleiche, Anspielungen etc dergestalt belastet, daß eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen erschwert, wenn nicht gar verhindert wird (Hier: Die Ausführungen "somit wäre....jeder Bescheid, so er auch noch so rechtswidrig und BLÖDSINNIG sein mag, sofort rechtskräftig..." wurde ebenso als beleidigende Schreibweise iSd § 112 BAO angesehen wie die Feststellung, sich von einem "subalternen Beamten" nicht in seinen Rechten schmälern lassen zu wollen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989140144.X07

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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