RS Vwgh 1993/11/30 90/14/0234

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Veröffentlicht am 30.11.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §289 Abs2;
EStG 1988 §45 Abs3;

Rechtssatz

§ 45 Abs 3 Satz 1 EStG 1988 greift nicht in die Regelung des § 289 Abs 2 BAO, aufgrund welcher die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern oder aufheben kann, ein. Nur dieses Ergebnis entspricht auch einer verfassungskonformen Interpretation. Die Anwendung des § 45 Abs 3 Satz 1 EStG 1988 auf Berufungsentscheidungen über Vorauszahlungen führte dazu, daß eine Berufungsentscheidung, die nach Ablauf des Kalenderjahres ergeht, dessen Vorauszahlung bekämpft wird, die Vorauszahlungen nicht mehr zu ändern vermöchte. Dies wäre mit dem rechtsstaatlichen Prinzip nicht zu vereinbaren (Hinweis E 17.2.1967, 1627/66), zumal wegen allfälliger Nichtentrichtung der Vorauszahlungen eingetretene Säumnisfolgen durch die nachfolgende Veranlagung zur Einkommensteuer nicht beseitigt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990140234.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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