RS Vwgh 1993/11/30 89/14/0300

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Veröffentlicht am 30.11.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1151;
EStG 1972 §25;
EStG 1972 §47 Abs3;

Rechtssatz

Bei Arbeitnehmern, die in leitender Funktion tätig sind, ist es üblich, daß sich die Weisungen des Arbeitgebers auf grundsätzliche Fragen beschränken und dem Arbeitnehmer weitgehende Entscheidungsfreiheit eingeräumt ist. Ein weiteres Kriterium, das für ein Dienstverhältnis spricht, ist das Fehler des Unternehmerwagnisses. Das bedeutet aber nicht, daß der Arbeitnehmer keinerlei Risiko trägt bzw den wirtschaftlichen Erfolg seiner Tätigkeit für sich selbst nicht mitbestimmen könnte. Leistungsbezogene Provisionen, Prämien und Lohnzuschläge sind durchaus auch bei Dienstverhältnissen üblich. Ein Unternehmerwagnis geht aber über derartige Möglichkeiten, die Höhe der Einnahmen durch entsprechende Leistungen mitbestimmen zu können, insoweit hinaus, als der Unternehmer grundsätzlich die Kosten, die mit der Leistungserbringung wirtschaftlich verbunden sind, zu tragen hat und das Risiko eines wirtschaftlichen Mißerfolges auch dann den Unternehmer trifft, wenn er den Mißerfolg nicht verursacht hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989140300.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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