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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §49 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/03/10 91/08/0156 1Stammrechtssatz
Hat die Beh zwecks Zuordnung zu einer bestimmten Beschäftigungsgruppe eines KollV festzustellen, welche Tätigkeit eines Dienstnehmers "überwiegt", so kann sie sich mit der Wiedergabe der (subjektiven) Meinung des Dienstnehmers nicht begnügen, sondern hat zur Feststellung, in welchem zeitlichen Ausmaß der Dienstnehmer die einzelnen in Betracht kommenden Tätigkeiten verrichtet hat, geeignete Beweise aufzunehmen und nach Gewährung des Parteiengehörs dazu die Frage - nachvollziehbar begründet - selbst zu beurteilen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungKollektivvertragAngenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel)Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitBeweismittel ZeugenBeweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärterParteiengehör AllgemeinBegründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtBeweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990080048.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.11.2009