RS Vwgh 1993/11/30 90/08/0048

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Veröffentlicht am 30.11.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
KollV Angestellte Baugewerbe §8 Z2 litc;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/10 91/08/0156 1

Stammrechtssatz

Hat die Beh zwecks Zuordnung zu einer bestimmten Beschäftigungsgruppe eines KollV festzustellen, welche Tätigkeit eines Dienstnehmers "überwiegt", so kann sie sich mit der Wiedergabe der (subjektiven) Meinung des Dienstnehmers nicht begnügen, sondern hat zur Feststellung, in welchem zeitlichen Ausmaß der Dienstnehmer die einzelnen in Betracht kommenden Tätigkeiten verrichtet hat, geeignete Beweise aufzunehmen und nach Gewährung des Parteiengehörs dazu die Frage - nachvollziehbar begründet - selbst zu beurteilen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungKollektivvertragAngenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel)Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitBeweismittel ZeugenBeweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärterParteiengehör AllgemeinBegründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtBeweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990080048.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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