Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §19 Abs3 Z2 litbLeitsatz
Erfolgt ein Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit durch einen Bescheid, so bleibt - anders als etwa bei einer Festnahme - für eine Prüfungszuständigkeit des VwGH noch Raum (vgl. zB VfSlg. 8295/1978)Rechtssatz
(Verspätete) Beschwerdeerhebung, soweit sich die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers am 9. bzw. bis 10.9.1986 in Vollziehung eines Schubhaftbescheides wendet - Keine Hinderung des durch einen Rechtsanwaltes vertretenen Beschwerdeführers an der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung durch seine Abschiebung ins Ausland.
Die sechswöchige Frist war hier zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (15.4.1987) längst abgelaufen. Der Beschwerdeführer war durch seine Abschiebung nach Jugoslawien schon deshalb nicht gehindert, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, weil er bereits zum Zeitpunkt der Festnahme durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde, dem ua. auch der Schubhaftbescheid vom 8.9.1986 zugestellt worden war.
Die zu B376/87 protokollierte Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen den Vollzug der Schubhaft wendet, schon aus diesem Grunde, nämlich wegen Verspätung, zurückzuweisen, ohne daß darauf einzugehen war, ob noch ein anderes Prozeßhindernis besteht (vgl. zB VfSlg. 10.467/1985).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Fristen, Fremdenpolizei, SchubhaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B376.1987Dokumentnummer
JFR_10128995_87B00376_01