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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §299 Abs1;Rechtssatz
Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens gegen einen Vorauszahlungsbescheid sind die Vorauszahlungen mit (rückwirkender) Wirksamkeit ab der Erlassung des (mit dem betreffenden Rechtsmittel) angefochtenen Bescheides, Gegenstand eines Antrages auf Änderung (Anpassung) der Vorauszahlungen sind hingegen die Vorauszahlungen mit Wirksamkeit nach Erlassung des Änderungsbescheides (ohne Rückwirkung). Identität des Gegenstandes liegt daher nicht vor. Das Finanzamt darf eine bescheidmäßige Anpassung von Vorauszahlungen somit auch dann vornehmen, wenn eine Berufung gegen einen Vorauszahlungsbescheid anhängig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990140234.X03Im RIS seit
20.11.2000