RS Vwgh 1993/11/30 90/14/0234

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Veröffentlicht am 30.11.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §299 Abs1;
BAO §299 Abs2;
EStG 1988 §45 Abs3;

Rechtssatz

Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens gegen einen Vorauszahlungsbescheid sind die Vorauszahlungen mit (rückwirkender) Wirksamkeit ab der Erlassung des (mit dem betreffenden Rechtsmittel) angefochtenen Bescheides, Gegenstand eines Antrages auf Änderung (Anpassung) der Vorauszahlungen sind hingegen die Vorauszahlungen mit Wirksamkeit nach Erlassung des Änderungsbescheides (ohne Rückwirkung). Identität des Gegenstandes liegt daher nicht vor. Das Finanzamt darf eine bescheidmäßige Anpassung von Vorauszahlungen somit auch dann vornehmen, wenn eine Berufung gegen einen Vorauszahlungsbescheid anhängig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990140234.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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