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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §18 Abs7;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/14/0157 93/14/0158Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, der Begriff der "Betriebseröffnung" sei anhand des Sinnes des § 18 Abs 7 EStG 1988 auszulegen (Hinweis Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuerhandbuch, EStG 1988, Textziffer 112 zu § 18). Es gehe dabei um die Einräumung des Verlustvortrages für typische Verlustsituationen. Dies spreche dafür, den Verlustvortrag des § 18 Abs 7 EStG 1988 analog all jenen Steuerpflichtigen einzuräumen, bei denen ein Beginn einer betrieblichen Betätigung im Sinne der Liebhabereiverordnung anzunehmen sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993140156.X01Im RIS seit
03.04.2001