RS Vwgh 1993/11/30 93/14/0156

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Veröffentlicht am 30.11.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §18 Abs7;
LiebhabereiV;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/14/0157 93/14/0158

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, der Begriff der "Betriebseröffnung" sei anhand des Sinnes des § 18 Abs 7 EStG 1988 auszulegen (Hinweis Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuerhandbuch, EStG 1988, Textziffer 112 zu § 18). Es gehe dabei um die Einräumung des Verlustvortrages für typische Verlustsituationen. Dies spreche dafür, den Verlustvortrag des § 18 Abs 7 EStG 1988 analog all jenen Steuerpflichtigen einzuräumen, bei denen ein Beginn einer betrieblichen Betätigung im Sinne der Liebhabereiverordnung anzunehmen sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140156.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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