RS Vwgh 1993/12/2 93/09/0186

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Veröffentlicht am 02.12.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1990/450;
AuslBG §3 Abs1 idF 1990/450;
VStG §6;

Rechtssatz

Mit seinem Vorbringen, im ersten Halbjahr 1991 seien zahlreiche Anträge auf Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen abgelehnt worden (daß allerdings der Beschuldigte selbst im Jahre 1991 vor dem Tatzeitpunkt - 23.5.1991 - Anträge auf Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen gestellt hätte, hat er selbst nicht behauptet) und Beschäftigungsbewilligungen "seltener als weiße Raben" gewesen seien, vermag der Beschuldigte nicht darzutun, daß die Stellung von Anträgen auf Erteilung der erforderlichen Beschäftigungsbewilligungen keine ihm zumutbare Maßnahme gewesen wäre, um die behauptete Gefahr (für sein Vermögen) abzuwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090186.X03

Im RIS seit

18.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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