RS Vfgh 1987/10/5 B457/87

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Veröffentlicht am 05.10.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §15 Abs2
VfGG §19 Abs3 Z2 lita

Leitsatz

Beschwerdegegenstand und -umfang nicht ausreichend bestimmt - nicht verbesserungsfähiger, inhaltlicher Mangel; Zurückweisung der Beschwerde

Rechtssatz

Nach §15 Abs2 VfGG 1953 hat die Beschwerdeschrift (: der "Antrag") ua. ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Fehlt ein solches Begehren, leidet die Beschwerde an einem nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel; sie muß darum sogleich - als unzulässig - zurückgewiesen werden (VfSlg. 8733/1980, 9798/1983, 10174/1984; VfGH 22.11.1985 B178/85, 28.2.1986 B665,666/85).

In der Beschwerdeschrift wird zwar die Feststellung beantragt, daß die Beschwerdeführer in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechten verletzt worden seien. Es ist jedoch keine klare und unmißverständliche Bezugnahme auf jenes konkrete Verwaltungshandeln zu ersehen, das die Beschwerdeführer in Grundrechten verletzt haben soll.

Insbesondere behaupten die Beschwerdeführer eingangs der Beschwerde zu Unrecht, daß von "im folgenden näher bezeichneten Verwaltungsakten" die Rede sei; denn in der Beschwerdeschrift wird bloß unterschiedliches Verhalten von Organwaltern genannt, von dem im einzelnen nicht ausnahmslos und hinlänglich deutlich wird, ob und inwieweit es Gegenstand der Beschwerdeführung ist.

Zurückweisung der Beschwerde.

Entscheidungstexte

  • B 457/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.10.1987 B 457/87

Schlagworte

VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B457.1987

Dokumentnummer

JFR_10128995_87B00457_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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