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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §15 Abs2Leitsatz
Beschwerdegegenstand und -umfang nicht ausreichend bestimmt - nicht verbesserungsfähiger, inhaltlicher Mangel; Zurückweisung der BeschwerdeRechtssatz
Nach §15 Abs2 VfGG 1953 hat die Beschwerdeschrift (: der "Antrag") ua. ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Fehlt ein solches Begehren, leidet die Beschwerde an einem nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel; sie muß darum sogleich - als unzulässig - zurückgewiesen werden (VfSlg. 8733/1980, 9798/1983, 10174/1984; VfGH 22.11.1985 B178/85, 28.2.1986 B665,666/85).
In der Beschwerdeschrift wird zwar die Feststellung beantragt, daß die Beschwerdeführer in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechten verletzt worden seien. Es ist jedoch keine klare und unmißverständliche Bezugnahme auf jenes konkrete Verwaltungshandeln zu ersehen, das die Beschwerdeführer in Grundrechten verletzt haben soll.
Insbesondere behaupten die Beschwerdeführer eingangs der Beschwerde zu Unrecht, daß von "im folgenden näher bezeichneten Verwaltungsakten" die Rede sei; denn in der Beschwerdeschrift wird bloß unterschiedliches Verhalten von Organwaltern genannt, von dem im einzelnen nicht ausnahmslos und hinlänglich deutlich wird, ob und inwieweit es Gegenstand der Beschwerdeführung ist.
Zurückweisung der Beschwerde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Mängelbehebung, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B457.1987Dokumentnummer
JFR_10128995_87B00457_01