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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §9;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/09/0140 E 27. April 1989 RS 2Stammrechtssatz
Ab dem Vorliegen einer Zustellungsbevollmächtigung (§ 9 ZustG) hat die Behörde nur mehr an den Zustellungsbevollmächtigten und nicht mehr an den Vertretenen zuzustellen; wird statt dessen an den Vertretenen selbst zugestellt, dann ist diese Zustellung unwirksam (Hinweis E VS 7.2.1958, 2091/55, VwSlg 4557 A/1958, Anm 9 zu § 9 ZustG bei Walter-Mayer, Zustellrecht 1983).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090398.X03Im RIS seit
20.11.2000