RS Vwgh 1993/12/2 93/09/0398

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §63 Abs3;
ZustG §6;
ZustG §7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/12/0043 E 18. April 1988 VwSlg 12701 A/1988 RS 2

Stammrechtssatz

Durch die bloße Anordnung einer neuerlichen Zustellung der Ausfertigung eines Bescheides durch die erstinstanzliche Behörde und die erfolgte Zustellung dieser inhaltlich nicht geänderten Ausfertigung wird die nach § 6 ZustellG an die erste gültige Zustellung geknüpfte Rechtsfolge selbst dann nicht aufgehoben, wenn die erstinstanzliche Behörde die erste Zustellung als ungültig erachtet haben sollte.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090398.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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