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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/12/0043 E 18. April 1988 VwSlg 12701 A/1988 RS 2Stammrechtssatz
Durch die bloße Anordnung einer neuerlichen Zustellung der Ausfertigung eines Bescheides durch die erstinstanzliche Behörde und die erfolgte Zustellung dieser inhaltlich nicht geänderten Ausfertigung wird die nach § 6 ZustellG an die erste gültige Zustellung geknüpfte Rechtsfolge selbst dann nicht aufgehoben, wenn die erstinstanzliche Behörde die erste Zustellung als ungültig erachtet haben sollte.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090398.X04Im RIS seit
20.11.2000