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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Der Nachbar vermag durch die Stellung eines Devolutionsantrages iSd § 73 AVG nicht zu bewirken, daß die Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergeht, wird doch durch eine Außerachtlassung des § 118 Abs 2 NÖ BauO 1976 ausschließlich der antragstellende Bauwerber in seinem Recht verletzt. Eine Verletzung von Rechten eines Nachbarn tritt erst dann ein, wenn durch die erteilte Baubewilligung seine subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt werden. Dies unabhängig davon, daß dem Nachbarn im letztgenannten Falle auch ein Rechtsanspruch auf die Erlassung eines Beseitigungsauftrages bei einer nichtbewilligten Bauführung zusteht und die Behörde auch verpflichtet ist, über einen Devolutionsantrag zu entscheiden. Auch die Regelung des § 118 Abs 8 Satz 1 NÖ BauO 1976 stellt zwar die Parteistellung der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren klar, bedeutet aber nicht, daß damit auch die Berechtigung zur Stellung eines Devolutionsantrages mit der Rechtsfolge des Überganges der Entscheidungspflicht auf die Behörde zweiter Instanz gegeben wäre (Hinweis E 14.11.1989, 88/05/0268).
Schlagworte
Parteistellung ParteienantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993050176.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009