RS Vfgh 1987/10/5 V18/87

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Veröffentlicht am 05.10.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
ProstitutionsV der Marktgemeinde Angern (Nö) vom 23.9.1985

Leitsatz

Individualantrag auf Aufhebung der PrositutionsV Angern; zwar ist es unzumutbar, ein Strafverfahren zu provozieren, um derart ein amtswegiges Normenprüfungsverfahren zu initiieren; ist ein Strafverfahren aber bereits anhängig, ist es zumutbar, den administrativen Instanzenzug auszuschöpfen und sodann Beschwerde nach Art144 B-VG zu erheben und darin Bedenken gegen die Norm vorzubeugen

Rechtssatz

Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges (Ausschöpfung des Instanzenzuges in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Verstoßes gegen die ProstitutionsV Angern (NÖ)).

Zurückweisung des Individualantrages auf Aufhebung der ProstitutionsV der Marktgemeinde Angern (NÖ) vom 23.9.1985. Verwaltungsrechtsweg zumutbar.

Zwar ist es unzumutbar, ein Strafverfahren zu provozieren, um solcherart Gelegenheit zu bekommen, ein amtswegiges Normprüfungsverfahren zu initiieren (vgl. zB VfSlg. 8396/1978, 8464/1978); ist ein Strafverfahren aber ohnehin bereits anhängig, so ist es dem Beschuldigten durchaus zumutbar, den administrativen Instanzenzug auszuschöpfen und sodann beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde nach Art144 B-VG zu erheben und darin seine Bedenken gegen die generelle Norm vorzubringen.

Hier ist gegen die Antragstellerin ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig. Das Straferkenntnis stützt sich inhaltlich vor allem auf die ProstitutionsV Angern, wenngleich diese Verordnung im Straferkenntnis nicht ausdrücklich zitiert wird. Für den Fall einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde wäre die ProstitutionsV Angern präjudiziell iSd Art139 Abs1 B-VG; der Verfassungsgerichtshof wäre verpflichtet - wenn er gegen die Verordnung Bedenken ob ihrer Gesetzmäßigkeit hätte - ein amtswegiges Verordnungsprüfungsverfahren einzuleiten.

Ein zumutbarer Weg besteht grundsätzlich dann, wenn ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren bereits anhängig ist, das dem von der generellen Rechtsnorm Betroffenen letztlich Gelegenheit bietet, die Einleitung eines amtswegigen Normprüfungsverfahren durch den Verfassungsgerichtshof anzuregen; eine Ausnahme besteht nur für den Fall, daß besondere, außergewöhnliche Umstände vorliegen, um der Partei des gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens trotz der ihr dort offenstehenden Möglichkeiten das Recht auf Einbringung eines Normprüfungsantrages einzuräumen (vgl. zB VfSlg. 8312/1978, 8552/1979, 10.251/1984). Zwar ist es unzumutbar, ein Strafverfahren zu provozieren, um solcherart Gelegenheit zu bekommen, ein amtswegiges Normprüfungsverfahren zu initiieren (vgl. zB VfSlg. 8396/1978, 8464/1978); ist ein Strafverfahren aber ohnehin bereits anhängig, so ist es dem Beschuldigten durchaus zumutbar, den administrativen Instanzenzug auszuschöpfen und sodann beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde nach Art144 B-VG zu erheben und darin seine Bedenken gegen die generelle Norm vorzubringen.

Entscheidungstexte

  • V 18/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.10.1987 V 18/87

Schlagworte

Prostitution, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:V18.1987

Dokumentnummer

JFR_10128995_87V00018_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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