RS Vwgh 1993/12/7 93/05/0119

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Veröffentlicht am 07.12.1993
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Index

L80459 Bodenbeschaffung Stadterneuerung Assanierung Wien
27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren
98/05 Sonstige Angelegenheiten des Wohnbaus

Norm

AVG §52 Abs1;
AVG §52 Abs2;
AVG §52;
AVG §53a Abs1;
GebAG 1975 Abschn3;
Stadterneuerung Gutachterkommission Wr 1977 §3;
StadterneuerungsG §22 Abs4;
StadterneuerungsG §22;
StadterneuerungsG §9 Abs2;

Rechtssatz

Bei der Gutachterkommission iSd § 22 StadterneuerungsG handelt es sich um ein Kollegialorgan, welchem kraft Gesetzes die Aufgabe übertragen ist, ua im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften unter Lebenden, welche die Übertragung des Eigentums an den dem § 9 Abs 2 StadterneuerungsG unterliegenden Grundstücken zum Inhalt haben, ein Gutachten über den angemessenen Wert der Gegenleistung zu erstatten. Die als Kollegialorgan zur Erstattung eines derartigen Gutachtens berufene GUTACHTERKOMMISSION wurde unmittelbar durch das Gesetz geschaffen (Hinweis E 22.5.1979, 3191/78) und "steht" sohin der Behörde iSd § 52 Abs 1 AVG "zur Verfügung". Die Gutachterkommission erfüllt daher die Voraussetzungen des § 52 Abs 1 AVG und nicht jene des § 52 Abs 2 AVG und ist daher als Amtssachverständiger zu qualifizieren, weshalb auf sie auch nicht die Bestimmungen des § 53a Abs 1 AVG über die Gebührenansprüche nichtamtlicher Sachverständiger anzuwenden sind. Daraus folgt aber, daß die Grundsatzbestimmung des § 22 Abs 4 StadterneuerungsG und die Vorschriften des § 3 Gesetz vom 25.4.1977 über die Einrichtung und die Regelung des Aufgabenbereiches von Gutachterkommissionen in Stadterneuerungsangelegenheiten und Bodenbeschaffungsangelegenheiten, LGBl für Wien 1977/022, in bezug auf die Entschädigung der Mitglieder der Gutachterkommission für ihre Tätigkeit gelten.

Schlagworte

Amtssachverständiger Person Bejahung Gebühren Kosten Sachverständiger Kollegialorgan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050119.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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