RS Vwgh 1993/12/7 91/05/0143

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.1993
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4 Z4;
BauO NÖ 1976 §10 Abs1 idF 8200-6;
BauO NÖ 1976 §11 Abs2 idF 8200-6;
BauO NÖ 1976 §11 Abs3;
BauO NÖ 1976 §118 Abs1;
BauO NÖ 1976 §118 Abs4 Z1;

Rechtssatz

Die Aufhebung eines mit Nichtigkeit bedrohten Bescheides über die Bewilligung einer Grundabteilung darf gem § 118 Abs 4 Z 1 NÖ BauO 1976 idF 8200-6, NICHT bis zum rechtskräftigen Abschluß des Grundbuchsverfahrens über die Durchführung der Grundabteilung erfolgen. Denn Voraussetzung der Durchführung einer Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland im Grundbuch iSd § 11 Abs 2 NÖ BauO 1976 idF 8200-6 ist die rechtskräftige Bewilligung der Grundabteilung durch die Baubehörde. § 11 Abs 3 NÖ BauO 1976 idF 8200-6 bringt klar zum Ausdruck, daß dann, wenn die Gemeinde ihr Rekursrecht in Anspruch nimmt, der Beschluß über die DURCHFÜHRUNG der Grundabteilung bereits ergangen sein muß (ob mit der Wendung "Durchführung im Grundbuch" bereits das Einlangen beim Grundbuchsgericht, die Beschlußfassung des Grundbuchsgerichtes oder der Vollzug im Grundbuch gemeint ist, ließ der VwGH dahingestellt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991050143.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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