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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs4 Z4;Rechtssatz
Die Aufhebung eines mit Nichtigkeit bedrohten Bescheides über die Bewilligung einer Grundabteilung darf gem § 118 Abs 4 Z 1 NÖ BauO 1976 idF 8200-6, NICHT bis zum rechtskräftigen Abschluß des Grundbuchsverfahrens über die Durchführung der Grundabteilung erfolgen. Denn Voraussetzung der Durchführung einer Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland im Grundbuch iSd § 11 Abs 2 NÖ BauO 1976 idF 8200-6 ist die rechtskräftige Bewilligung der Grundabteilung durch die Baubehörde. § 11 Abs 3 NÖ BauO 1976 idF 8200-6 bringt klar zum Ausdruck, daß dann, wenn die Gemeinde ihr Rekursrecht in Anspruch nimmt, der Beschluß über die DURCHFÜHRUNG der Grundabteilung bereits ergangen sein muß (ob mit der Wendung "Durchführung im Grundbuch" bereits das Einlangen beim Grundbuchsgericht, die Beschlußfassung des Grundbuchsgerichtes oder der Vollzug im Grundbuch gemeint ist, ließ der VwGH dahingestellt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991050143.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009