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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
In Ermangelung eines von der Baubehörde anzuwendenden Bebauungsplanes besitzen die Nachbarn keinen aus einem derartigen Plan ableitbaren Anspruch auf die Einhaltung bestimmter Normen über die Bebauungsweise, Bebauungsdichte und Bebauungshöhe. Die Zulässigkeit des Bauvorhabens ist somit allein nach den allfälligen diesbezüglichen Bestimmungen der NÖ BauO 1976 zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993050147.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009