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L80459 Bodenbeschaffung Stadterneuerung Assanierung WienNorm
AVG §52 Abs1;Rechtssatz
Die den Mitgliedern der Gutachterkommission gebührende, vorschußweise zu erlegende Entschädigung ist im Hinblick auf die statische Verweisung des § 3 Gesetz vom 25.4.1977 über die Einrichtung und die Regelung des Aufgabenbereiches von Gutachterkommissionen in Stadterneuerungsangelegenheiten und Bodenbeschaffungsangelegenheiten, LGBl für Wien 1977/022, nach "den Bestimmungen des 03ten Abschnittes des GebAG, BGBl 136/1975", zu berechnen. Dazu kommt noch, daß in der Regelung des § 22 Abs 4 StadterneuerungsG ausdrücklich vorgesehen ist, daß die Mitglieder der Gutachterkommission für ihre Tätigkeit "nach dem Zeitaufwand" zu entschädigen sind. Bei der gebotenen grundsatzgesetzkonformen Auslegung des § 3 Gesetz vom 25.4.1977 über die Einrichtung und die Regelung des Aufgabenbereiches von Gutachterkommissionen in Stadterneuerungsangelegenheiten und Bodenbeschaffungsangelegenheiten, LGBl für Wien 1977/022, führt dies zu dem Ergebnis, daß die Bestimmungen der Stammfassung des 03ten Abschnittes des GebAG über den Umfang der Gebühr des Sachverständigen nur hinsichtlich der Regelungen über die Entschädigung für Zeitversäumnis iSd § 24 Z 3 GebAG angewendet werden dürfen, also einem sachverständigen Mitglied der Gutachterkommission insbesondere keine "Gebühr für Mühewaltung" gemäß § 24 Z 4 GebAG sowie § 34 GebAG zusteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993050119.X03Im RIS seit
20.11.2000