RS Vwgh 1993/12/7 93/05/0184

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Veröffentlicht am 07.12.1993
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L85003 Straßen Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §477 Z1;
LStG NÖ 1979 §2 Abs1;

Rechtssatz

Das Erfordernis der Befriedigung eines notwendigen Verkehrsbedürfnisses iSd § 2 Abs 1 NÖ LStG ist dann erfüllt, wenn eine Straße zumindest für einen verhältnismäßig kleinen Teil der Bevölkerung eines Ortes notwendig ist und die Zufahrt über andere Straßen nur mit einem unverhältnismäßig großen Kostenaufwand und Zeitaufwand möglich wäre, wobei das Bestehen von Wegservituten zugunsten einzelner Anlieger das notwendige Verkehrsbedürfnis nicht beeinträchtigen kann (Hinweis E 28.11.1989, 84/05/0029). Ferner ist es für die Annahme eines dringenden Verkehrsbedürfnisses nicht erforderlich, daß das Interesse an einer Zufahrt über ein Anrainerinteresse hinausgehen müßte (Hinweis E 11.10.1990, 89/06/0099).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050184.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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