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L85003 Straßen NiederösterreichNorm
ABGB §477 Z1;Rechtssatz
Das Erfordernis der Befriedigung eines notwendigen Verkehrsbedürfnisses iSd § 2 Abs 1 NÖ LStG ist dann erfüllt, wenn eine Straße zumindest für einen verhältnismäßig kleinen Teil der Bevölkerung eines Ortes notwendig ist und die Zufahrt über andere Straßen nur mit einem unverhältnismäßig großen Kostenaufwand und Zeitaufwand möglich wäre, wobei das Bestehen von Wegservituten zugunsten einzelner Anlieger das notwendige Verkehrsbedürfnis nicht beeinträchtigen kann (Hinweis E 28.11.1989, 84/05/0029). Ferner ist es für die Annahme eines dringenden Verkehrsbedürfnisses nicht erforderlich, daß das Interesse an einer Zufahrt über ein Anrainerinteresse hinausgehen müßte (Hinweis E 11.10.1990, 89/06/0099).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993050184.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
23.07.2010