RS Vwgh 1993/12/7 93/05/0135

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Veröffentlicht am 07.12.1993
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauRallg;
WRG 1959 §102 Abs1;

Rechtssatz

Der Nachbar besitzt im baubehördlichen Verfahren kein Recht auf Schutz von Brunnen hinsichtlich Wasserversorgung und Wasserqualität und kann solche Rechte allenfalls in einem Verfahren nach den Bestimmungen des WRG wahrnehmen. Der Nachbar kann daher nicht zu Recht das Fehlen einer wasserrechtlichen Bewilligung rügen (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 03te Aufl, S 231).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050135.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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