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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Nachbar besitzt im baubehördlichen Verfahren kein Recht auf Schutz von Brunnen hinsichtlich Wasserversorgung und Wasserqualität und kann solche Rechte allenfalls in einem Verfahren nach den Bestimmungen des WRG wahrnehmen. Der Nachbar kann daher nicht zu Recht das Fehlen einer wasserrechtlichen Bewilligung rügen (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 03te Aufl, S 231).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993050135.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009