RS Vwgh 1993/12/7 93/05/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.1993
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §48 Abs3 Z2;
VwGG §49 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/27 91/09/0208 1

Stammrechtssatz

Das Gesetz sieht die Vergütung eines Streitgenossenzuschlages neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwandersatz nicht vor.

Schlagworte

Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050161.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten