RS Vwgh 1993/12/7 92/05/0320

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.1993
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Index

L16003 Gemeindeverband Verwaltungsgemeinschaft Niederösterreich
L37133 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Niederösterreich
L82403 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AbfallwirtschaftsV Gemeindeverband Horn 1991;
AWG 1990 §11 Abs3;
AWG 1990 §2;
AWG NÖ 1987 §3;
B-VG Art10 Abs1 Z12;
B-VG Art18 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/05/0344

Rechtssatz

Jede Verordnung, die Ausführungsregelungen für nichtgefährlichen Abfall trifft, hat von dem in § 2 Abs 1 bis 4 AWG 1990 normierten Abfallbegriff für nicht gefährlichen Abfall auszugehen. Bei der näheren Regelung der Trennung von nicht gefährlichem Abfall sind auch die gem § 11 Abs 3 AWG 1990 erlassenen Verordnungen zu beachten (vgl etwa die V über die getrennte Sammlung biogener Abfälle, BGBl 1992/68). Seit dem Inkraftreten des AWG überlagert bzw verdrängt nämlich dessen Abfallbegriff für nicht gefährlichen Abfall die Begriffsbestimmung des Nö AWG 1987.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992050320.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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