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L16003 Gemeindeverband Verwaltungsgemeinschaft NiederösterreichNorm
AbfallwirtschaftsV Gemeindeverband Horn 1991;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/05/0344Rechtssatz
Jede Verordnung, die Ausführungsregelungen für nichtgefährlichen Abfall trifft, hat von dem in § 2 Abs 1 bis 4 AWG 1990 normierten Abfallbegriff für nicht gefährlichen Abfall auszugehen. Bei der näheren Regelung der Trennung von nicht gefährlichem Abfall sind auch die gem § 11 Abs 3 AWG 1990 erlassenen Verordnungen zu beachten (vgl etwa die V über die getrennte Sammlung biogener Abfälle, BGBl 1992/68). Seit dem Inkraftreten des AWG überlagert bzw verdrängt nämlich dessen Abfallbegriff für nicht gefährlichen Abfall die Begriffsbestimmung des Nö AWG 1987.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992050320.X04Im RIS seit
11.07.2001