RS Vwgh 1993/12/13 93/10/0217

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Veröffentlicht am 13.12.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §174 Abs1 litb Z22;
ForstG 1975 §174 Abs2;
ForstG 1975 §83 Abs1;
ForstG 1975 §83 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei dem in § 83 Abs 1 ForstG 1975 verwendeten Terminus "Baumart" handelt es sich um keinen Begriff der Pflanzensystematik, weil der Begriff "Baum" keiner Kategorie der modernen Pflanzensystematik zuzuordnen ist. Maßgeblich für den Inhalt der durch § 83 Abs 1 ForstG 1975 getroffenen Anordnung ist hier somit der Terminus "Tanne (Abies)". Dabei handelt es sich um die Bezeichnung der Gattung. Die wissenschaftlichen Bezeichnungen der einzelnen Arten der Gattung Tanne (Abies) werden durch Anführung des Gattungsbegriffes Abies unter Hinzufügung eines die jeweilige Art bezeichnenden Beisatzes gebildet. Diese Systematik ist dem Gesetzgeber, wie Gliederung und Terminologie des Anhanges zum ForstG 1975 zeigen, bekannt. Vom Wortlaut ausgehend besteht daher kein Zweifel, daß die Anordnung sich auf die Gattung Tanne (Abies) und somit auf alle Arten dieser Gattung erstreckt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993100217.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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