RS Vwgh 1993/12/13 91/10/0085

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Veröffentlicht am 13.12.1993
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs1 idF 1990/362;
ApG 1907 §10 Abs1;
ApG 1907 §47 Abs2 idF 1990/362;
ApGNov 1990;
AVG §66 Abs4;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides (hier nach dem ApG idF der ApG Nov 1990) betreffend das zweite Konzessionsansuchen ist das Konzessionsverfahren in das Stadium des Berufungsverfahrens zurückgetreten, für das die neue Rechtslage und Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung des Ersatzbescheides der Berufungsbehörde maßgebend sein wird. Nach eben dieser (neuen) Sachlage und Rechtslage wäre aber von der Berufungsbehörde auch dann zu entscheiden, wenn der VwGH den hier angefochtenen, das Verfahren über den ersten Konzessionsantrag des Bf abschließenden Bescheid, der nach der Rechtslage vor der ApG Nov 1990 erlassen wurde, aufhöbe. Bei dieser verfahrensrechtlichen Situation bliebe die Rechtsstellung des Bf dieselbe, gleichgültig, ob der angefochtene Bescheid aufgehoben oder nicht aufgehoben wird. Es liegt daher ein Fall vor, in welchem kein weiterhin aufrechtes rechtliches Interesse des Bf an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes erkennbar ist.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991100085.X02

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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