RS Vwgh 1993/12/13 93/10/0164

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 13.12.1993 93/10/0191

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/08 91/07/0002 2

Stammrechtssatz

Das Recht auf Parteiengehör steht nur Parteien zu und seine Verletzung kann nur von Verfahrensparteien geltend gemacht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993100164.X04

Im RIS seit

15.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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