RS Vwgh 1993/12/13 93/10/0164

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 13.12.1993 93/10/0191

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/23 92/03/0098 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 412 ff, angeführte Judikatur) ist eine auf Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt worden sein könnte. Wird mit dem angefochtenen Bescheid ein nicht vom Beschwerdeführer gestellter Antrag zurückgewiesen, dann ist die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers auszuschließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993100164.X02

Im RIS seit

15.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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