RS Vwgh 1993/12/14 93/14/0130

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Veröffentlicht am 14.12.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §246 Abs2;
FinStrG §89 Abs1;
FinStrG §89 Abs5;
FinStrG §89 Abs6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/14/0160

Rechtssatz

Im Fall einer Beschlagnahme gemäß § 89 Abs 1 FinStrG von Bankunterlagen ist am Verfahren gemäß § 89 Abs 5 FinStrG nur die Bank als zur Verschwiegenheit Verpflichteter beteiligt. Eine Einbeziehung des Bankkunden ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der Bankkunde ist daher auch nicht berechtigt, gegen die in diesem Verfahren nicht an ihn ergangenen Bescheide Beschwerde gemäß § 89 Abs 6 FinStrG zu erheben. Die Bestimmung des § 246 Abs 2 BAO ist in diesem Fall nicht einschlägig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140130.X05

Im RIS seit

02.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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