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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §27 Abs1 litg;Rechtssatz
Mit der Mitteilung der Wasserrechtsbehörde, daß "durch den Wegfall bzw die Zerstörung wesentlicher Anlagenteile und Unterbrechung der Wassernutzung über drei Jahre" das Wassernutzungsrecht "als erloschen anzusehen" und beabsichtigt sei, dieses Wassernutzungsrecht mit Löschungsbescheid, in welchen bestimmte, der betroffenen Partei bekanntgegebene Vorkehrungen aufzunehmen seien, als erloschen zu erklären, wird mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, daß der Erlöschungstatbestand des § 27 Abs 1 lit g WRG erfüllt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990070087.X02Im RIS seit
12.11.2001