RS Vwgh 1993/12/14 90/07/0087

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Veröffentlicht am 14.12.1993
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §27 Abs1 litg;

Rechtssatz

Mit der Mitteilung der Wasserrechtsbehörde, daß "durch den Wegfall bzw die Zerstörung wesentlicher Anlagenteile und Unterbrechung der Wassernutzung über drei Jahre" das Wassernutzungsrecht "als erloschen anzusehen" und beabsichtigt sei, dieses Wassernutzungsrecht mit Löschungsbescheid, in welchen bestimmte, der betroffenen Partei bekanntgegebene Vorkehrungen aufzunehmen seien, als erloschen zu erklären, wird mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, daß der Erlöschungstatbestand des § 27 Abs 1 lit g WRG erfüllt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990070087.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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