RS Vfgh 1987/10/7 B624/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.1987
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
DSt 1872 §2

Leitsatz

Vertretbare Annahme der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes; keine Willkür; keine Abtretung der Beschwerde gegen den Bescheid der OBDK an den VwGH

Rechtssatz

Verhängung einer Disziplinarstrafe über Rechtsanwalt wegen Anwendung sachlich nicht gerechtfertigter Druckmittel; keine Willkür.

F A jun. wurde durch das inkriminierte Schreiben des Beschwerdeführers vom 25.3.1985 nicht nur auf drohende Selbstmordabsichten seines Vaters hingewiesen und aus diesem Grunde zur Aussöhnung aufgefordert, sondern es wurde in diesem Schreiben darüberhinaus für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der gesetzten Frist die Drohung ausgesprochen, daß "die GemeindeÖffentlichkeit" und auch "die Spitzen der Österreichischen Volkspartei im Lande" informiert würden, obwohl dem Beschwerdeführer bekannt war, daß sich der Adressat des Schreibens bei der unmittelbar bevorstehenden Gemeinderatswahl um ein Mandat bewarb. Unter diesen Gegebenheiten ist es jedenfalls nicht unvertretbar, das Vorgehen des Beschwerdeführers als Berufspflichtenverletzung und als Verstoß gegen Ehre und Ansehen des Standes zu werten. Wenn der Beschwerdeführer des weiteren in der Folge den Sachverhalt in einer Informationsschrift veröffentlichte, kann darin, daß die belangte Behörde auch dieses Vorgehen des Beschwerdeführers als Verstoß gegen Ehre und Ansehen des Standes wertete, ebensowenig Willkür erblickt werden, zumal der Beschwerdeführer nach durchgeführter Gemeinderatswahl im Zeitpunkt der Veröffentlichung für die Bürgermeisterwahl kandidierte. Unter diesen Umständen ist es jedenfalls nicht unschlüssig, im Verhalten des Beschwerdeführers die angelastete Standesverletzung zu erblicken.

Soweit in der Beschwerde die Behauptung aufgestellt wird, die eigentliche Begründung des angefochtenen Bescheides sei darin zu suchen, "daß F A jun. im Rahmen einer etablierten Partei tätig" sei, während der Beschwerdeführer für eine Art "Dissidentengruppe" tätig gewesen sei, mangelt es an jedem Indiz dafür, daß die belangte Behörde sich von solchen Beweggründen leiten hätte lassen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Disziplinarrecht Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B624.1987

Dokumentnummer

JFR_10128993_87B00624_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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