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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §10 Abs1;Rechtssatz
Ein einheitliches Wirtschaftsgut liegt dann vor, wenn die Bestandteile in einem einheitlichen Nutzungszusammenhang und Funktionszusammenhang stehen (Hinweis Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 02te Auflage, Randzahl 38 zu § 4). Der Erwerb der Bestandteile von verschiedenen Käufern und die Ausstellung verschiedener Rechnungen steht der Beurteilung als einheitliches Wirtschaftsgut nicht entgegen. (Hier: Sowohl LKW mit Mischeraufbau, als auch LKW mit Mischeraufbau, Betonpumpe sowie Betonverteilermast stellen jeweils ein einheitliches Wirtschaftsgut dar.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993140145.X02Im RIS seit
11.07.2001