RS Vwgh 1993/12/14 93/14/0145

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Veröffentlicht am 14.12.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §10 Abs1;
EStG 1988 §10 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Kraftfahrzeuge iSd § 10 EStG 1972 bzw 1988 sind Geräte, die durch technisch freigemachte Energie angetrieben werden und nicht an Geleise gebunden sind (Hinweis Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Band III A, Textziffer 13 Punkt 1 zu § 8 EStG 1972; Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 02te Auflage, Randzahl 60 zu § 10). Weiters sind sie - im Gegensatz zu selbstfahrenden Arbeitsmaschinen - ausschließlich oder vorwiegend zur Personenbeförderung oder Güterbeförderung bestimmt (Hier: Da LKW mit Mischeraufbau sowohl mit, als auch ohne Betonpumpe sowie Betonverteilermast mit verhältnismäßig hohen Geschwindigkeiten - bis zu 100 km/h - fahren können und Beton in der gewünschten Konsistenz an den Ort des Verbrauches liefern sollen, ist nicht die Herstellung von Beton, sondern dessen Transport die vorwiegende Zweckbestimmung der genannten Fahrmischer. Es handelt sich daher um Kraftfahrzeuge iSd § 10 EStG 1972 bzw 1988).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140145.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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