TE Vfgh Beschluss 2008/6/25 V342/08

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Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Krnt BauO 1996 §9, §13
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung einesFlächenwidmungsplanes mangels Legitimation infolge Zumutbarkeit desVerwaltungsrechtsweges im Wege eines Antrags auf Baubewilligung;Planunterlagen im Vorprüfungsverfahren nach der Krnt Bauordnung nichterforderlich

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Antragsteller begehrt in seinem auf Art139 B-VGrömisch eins. 1. Der Antragsteller begehrt in seinem auf Art139 B-VG

gestützten Antrag "den Flächenwidmungsplan der Stadt Villach (genehmigt mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 24.6.1982, Zl Ro-113/11/1982; in Kraft getreten am 19.11.1982) hinsichtlich des Grundstückes 526/1, inneliegend in EZ 849 GB 75454 Villach, als gesetzwidrig" aufzuheben.

2. Zur Darlegung seiner Antragslegitimation führt der Antragsteller aus, er sei Eigentümer des als "Grünland-Schrebergärten" gewidmeten Grundstückes 526/1 und würde auf diesem Grundstück zu Wohnzwecken neue Baulichkeiten und Bauwerke (konkret: Fertigteilhäuser) errichten wollen. Aufgrund der Widmung als "Grünland-Schrebergärten" und der damit verbundenen Einschränkungen sei dieses konkret beabsichtigte Bauvorhaben unmöglich - gemäß §5 Abs6 Ktn. GplG 1995 sei die Errichtung von Bauten im Grünland grundsätzlich unzulässig.

Durch die angefochtene Verordnung werde somit unmittelbar und aktuell in die Rechtssphäre des Antragstellers eingegriffen, ohne dass es hiefür einer behördlichen Entscheidung bedürfe. Ein anderer Weg zur verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle stehe nicht zur Verfügung. Laut Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sei der Weg über ein baubehördliches Verwaltungsverfahren nicht zumutbar (da für eine Baubewilligung kostspielige Beilagen gesondert angeschafft werden müssten).

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Zulässigkeit des Antrages:

1.1. Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art139 Abs1 letzter Satz B-VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 13.944/1994, 15.234/1998, 15.947/2000).

1.2. Im vorliegenden Fall steht dem Antragsteller, der angibt, Fertigteilhäuser auf seinem Grundstück errichten zu wollen, ein ihm zumutbarer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Gesetzwidrigkeit des als Verordnung zu qualifizierenden (vgl. VfSlg. 11.227/1987 und die dort zitierte Vorjudikatur) Flächenwidmungsplanes zur Verfügung: 1.2. Im vorliegenden Fall steht dem Antragsteller, der angibt, Fertigteilhäuser auf seinem Grundstück errichten zu wollen, ein ihm zumutbarer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Gesetzwidrigkeit des als Verordnung zu qualifizierenden vergleiche VfSlg. 11.227/1987 und die dort zitierte Vorjudikatur) Flächenwidmungsplanes zur Verfügung:

Der Antragsteller hätte die Möglichkeit, gemäß §9 Abs1 Kärntner Bauordnung 1996 (in der Folge: Ktn. BauO 1996) die Erteilung einer Baubewilligung schriftlich bei der Behörde zu beantragen. Dieser Antrag hat gemäß §9 Abs2 Ktn. BauO 1996 Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben. Darüber hinaus ist dem Antrag gemäß §11 Abs1 iVm §10 Abs1 lita Ktn. BauO 1996 ein Beleg über das Grundeigentum anzuschließen. Weiters sind gemäß §11 Abs2 Ktn. BauO 1996 dem Antrag als Belege auch skizzenhafte zeichnerische Darstellungen und eine Beschreibung anzuschließen, die hinsichtlich Lage, Größe und Form eine Beurteilung des Vorhabens ermöglichen. In diesem Verfahren bedarf es nicht der Beibringung der für eine umfassende Beurteilung erforderlichen Pläne und Beschreibungen. Über einen solchen Antrag hätte gemäß §13 Abs1 Ktn. BauO 1996 eine Vorprüfung stattzufinden, bei der gemäß §13 Abs2 lita Ktn. BauO 1996 u. a. festzustellen ist, ob dem Vorhaben der Flächenwidmungsplan entgegensteht. Träfe dies zu, so hätte die Behörde den Antrag gemäß §15 Abs1 Ktn. BauO 1996 abzuweisen. Der Antragsteller hätte die Möglichkeit, gemäß §9 Abs1 Kärntner Bauordnung 1996 (in der Folge: Ktn. BauO 1996) die Erteilung einer Baubewilligung schriftlich bei der Behörde zu beantragen. Dieser Antrag hat gemäß §9 Abs2 Ktn. BauO 1996 Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben. Darüber hinaus ist dem Antrag gemäß §11 Abs1 in Verbindung mit §10 Abs1 lita Ktn. BauO 1996 ein Beleg über das Grundeigentum anzuschließen. Weiters sind gemäß §11 Abs2 Ktn. BauO 1996 dem Antrag als Belege auch skizzenhafte zeichnerische Darstellungen und eine Beschreibung anzuschließen, die hinsichtlich Lage, Größe und Form eine Beurteilung des Vorhabens ermöglichen. In diesem Verfahren bedarf es nicht der Beibringung der für eine umfassende Beurteilung erforderlichen Pläne und Beschreibungen. Über einen solchen Antrag hätte gemäß §13 Abs1 Ktn. BauO 1996 eine Vorprüfung stattzufinden, bei der gemäß §13 Abs2 lita Ktn. BauO 1996 u. a. festzustellen ist, ob dem Vorhaben der Flächenwidmungsplan entgegensteht. Träfe dies zu, so hätte die Behörde den Antrag gemäß §15 Abs1 Ktn. BauO 1996 abzuweisen.

Dem Antragsteller stünde es frei, gegen diesen Bescheid nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes Beschwerde zu führen, im Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof die Gesetzwidrigkeit des (dort im Hinblick auf die Abweisung gemäß §15 Abs1 iVm §13 Abs2 lita Ktn. BauO 1996 jedenfalls präjudiziellen) Flächenwidmungsplanes geltend zu machen und auf diese Weise eine gegebenenfalls von Amts wegen zu veranlassende Überprüfung der Verordnung auf ihre Gesetzmäßigkeit zu erwirken (vgl. VfSlg. 11.227/1987 und die dort zitierte Vorjudikatur). Dem Antragsteller stünde es frei, gegen diesen Bescheid nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes Beschwerde zu führen, im Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof die Gesetzwidrigkeit des (dort im Hinblick auf die Abweisung gemäß §15 Abs1 in Verbindung mit §13 Abs2 lita Ktn. BauO 1996 jedenfalls präjudiziellen) Flächenwidmungsplanes geltend zu machen und auf diese Weise eine gegebenenfalls von Amts wegen zu veranlassende Überprüfung der Verordnung auf ihre Gesetzmäßigkeit zu erwirken vergleiche VfSlg. 11.227/1987 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Soweit in anderen Verfahren Individualanträge gegen Flächenwidmungspläne für zulässig erachtet wurden (vgl. zB VfSlg. 8463/1978 und 8697/1979), ging der Verfassungsgerichtshof dabei davon aus, dass - in diesen Fällen - ein förmliches Baubewilligungsansuchen deshalb nicht in Betracht komme (nicht zumutbar sei), weil von den Antragstellern nicht erwartet werden könne, dass sie allein zu diesem Zweck alle für eine Baubewilligung erforderlichen (kostspieligen) Planunterlagen anfertigen lassen. Wie jedoch bereits oben dargetan, sind für das Vorprüfungsverfahren nach der Ktn. BauO 1996 Planunterlagen gar nicht erforderlich. Die allein notwendige Beibringung eines Beleges über das Eigentum, skizzenhafter zeichnerischer Darstellungen und einer Beschreibung des Vorhabens aber ist jedenfalls zumutbar (vgl. VfSlg. 11.227/1987 und die dort zitierte Vorjudikatur). Soweit in anderen Verfahren Individualanträge gegen Flächenwidmungspläne für zulässig erachtet wurden vergleiche zB VfSlg. 8463/1978 und 8697/1979), ging der Verfassungsgerichtshof dabei davon aus, dass - in diesen Fällen - ein förmliches Baubewilligungsansuchen deshalb nicht in Betracht komme (nicht zumutbar sei), weil von den Antragstellern nicht erwartet werden könne, dass sie allein zu diesem Zweck alle für eine Baubewilligung erforderlichen (kostspieligen) Planunterlagen anfertigen lassen. Wie jedoch bereits oben dargetan, sind für das Vorprüfungsverfahren nach der Ktn. BauO 1996 Planunterlagen gar nicht erforderlich. Die allein notwendige Beibringung eines Beleges über das Eigentum, skizzenhafter zeichnerischer Darstellungen und einer Beschreibung des Vorhabens aber ist jedenfalls zumutbar vergleiche VfSlg. 11.227/1987 und die dort zitierte Vorjudikatur).

1.3. Der Verordnungsprüfungsantrag war somit mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückzuweisen.

2. Dies konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:V342.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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