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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Räumungsfristen sind unter Berücksichtigung der Gegebenheiten festzusetzen (hier: Amtssachverständiger erachtet für die Schaffung von Deponieraum eine Frist von fünf Jahren für erforderlich; wasserpolizeilicher Auftrag sieht jedoch eine Frist von insgesamt fünf Jahren bis zur Durchführung des letzten Räumungsschrittes vor; die Fristen für die einzelnen Räumungsschritte sind aber wesentlich kürzer bemessen; für den ersten Teilabschnitt der Räumung besteht lediglich eine Frist von fünf Monaten, wofür die Begründung fehlt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992070158.X02Im RIS seit
12.11.2001