RS Vwgh 1993/12/14 92/07/0158

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Veröffentlicht am 14.12.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;

Rechtssatz

Räumungsfristen sind unter Berücksichtigung der Gegebenheiten festzusetzen (hier: Amtssachverständiger erachtet für die Schaffung von Deponieraum eine Frist von fünf Jahren für erforderlich; wasserpolizeilicher Auftrag sieht jedoch eine Frist von insgesamt fünf Jahren bis zur Durchführung des letzten Räumungsschrittes vor; die Fristen für die einzelnen Räumungsschritte sind aber wesentlich kürzer bemessen; für den ersten Teilabschnitt der Räumung besteht lediglich eine Frist von fünf Monaten, wofür die Begründung fehlt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992070158.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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