RS Vwgh 1993/12/14 93/07/0118

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Veröffentlicht am 14.12.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §38;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;

Rechtssatz

Sind Eigentumsverhältnisse und andere privatrechtliche Fragen im Verfahren nicht als Hauptfrage, sondern als Vorfrage zu beurteilen, ist die Behörde nach § 38 AVG zuständig (Hier:

Frage des Eigentums an einer von einem wasserpolizeilichen Auftrag betroffenen Ufermauer).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993070118.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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