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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Rechtssatz
Sind Eigentumsverhältnisse und andere privatrechtliche Fragen im Verfahren nicht als Hauptfrage, sondern als Vorfrage zu beurteilen, ist die Behörde nach § 38 AVG zuständig (Hier:
Frage des Eigentums an einer von einem wasserpolizeilichen Auftrag betroffenen Ufermauer).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993070118.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008