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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §89 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/14/0160Rechtssatz
Im Fall einer Beschlagnahme gemäß § 89 Abs 1 FinStrG von Bankunterlagen, die sich in der Gewahrsame der Bank befinden, ist nur diese Inhaber iSd § 89 Abs 1 FinStrG. Die Berechtigung zur Disposition über ein Konto begründet nämlich keineswegs Besitzrechte über die Dokumentation der Bank. Gegen die Ausweitung des Inhaberbegriffes auf den Kontoinhaber spricht aber auch die Formulierung der Zustellanordnung in § 89 Abs 1 FinStrG. Zum einen kann der Kontoinhaber auch unbekannt sein; zum anderen hält er (bzw sein vertretungsbefugtes Organ) sich regelmäßig nicht in den Bankräumen auf, sodaß die primär vorgesehene Ausfolgung des Beschlagnahmebescheides bei der Beschlagnahme regelmäßig nicht in Frage käme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993140130.X04Im RIS seit
02.10.2001