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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1934 §125 Abs1;Rechtssatz
§ 125 Abs 1 zweiter Satz WRG 1934 unterscheidet nicht zwischen "nach den früheren Gesetzen erworbenen Wasserbenutzungsrechten" auf der einen und "sonstigen auf Gewässer sich beziehenden Rechten" auf der anderen Seite, sondern zwischen "Wasserbenutzungsrechten" und "sonstigen auf Gewässer sich beziehenden Rechten". Das Wort "erworbene" bezieht sich auf beide Kategorien von Rechten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993070100.X04Im RIS seit
12.11.2001