RS Vfgh 1987/10/7 G79/86

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Veröffentlicht am 07.10.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §65a

Leitsatz

Individualantrag auf Aufhebung einiger Bestimmungen des RechtsanwaltsprüfungsG; Novellierung des Gesetzes iS der Anfechtung - konkudente Rücknahme des Individualantrages; Einstellung des Verfahrens; kein Kostenzuspruch - §65a VerfGG sieht Kostenersatz nur im Falle des Obsiegens des Antragstellers vor; keine dem §86 VerfGG entsprechende, zum Prozeßkostenersatz führende Bestimmung im Gesetzesprüfungsverfahren

Rechtssatz

Den Ausführungen des Antragstellers ist eindeutig zu entnehmen, daß er eine Sachentscheidung des Verfassungsgerichtshofes wegen einer behaupteten Rechtsverletzung iSd Art140 Abs1 letzter Satz B-VG nicht mehr anstrebt. Dies wertet der Gerichtshof als konkludent zum Ausdruck gebrachte Rücknahme des Individualantrages, zumal eine Verfahrensfortsetzung zum ausschließlichen Zweck, eine Entscheidung im Kostenpunkt zu treffen, schon von Verfassungs wegen als unzulässig erscheint.

Einstellung wegen Zurücknahme des Individualantrages.

Dem Begehren auf Ersatz der Prozeßkosten war nicht stattzugeben, weil §65 a VfGG einen solchen Ersatz nur im Fall des Obsiegens des Antragstellers vorsieht (s. VfGH 28.9.1979 G16/77, V8,9,10/77); im übrigen besteht für das Gesetzesprüfungsverfahren keine dem §86 VfGG entsprechende, zum Prozeßkostenersatz führende Bestimmung.

Entscheidungstexte

  • G 79/86
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.10.1987 G 79/86

Schlagworte

VfGH / Zurücknahme, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:G79.1986

Dokumentnummer

JFR_10128993_86G00079_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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