RS Vwgh 1993/12/14 93/05/0191

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Veröffentlicht am 14.12.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
VStG §35 Z3;

Rechtssatz

Eine Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt und Zwangsgewalt liegt nur dann vor, wenn einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird. Ein derartiger Eingriff liegt im allgemeinen nur dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, O7te Aufl, Randzahl 610). Zur unmittelbaren Ausübung physischen Zwanges zählt etwa eine Festnahme nach § 35 Z 3 VStG. Von einer Bedrohung durch Ausübung physischen Zwanges kann wohl nur dann die Rede sein, wenn eine derartige Maßnahme iSd § 35 Z 3 VStG für den Fall der Fortsetzung der nach Ansicht des einschreitenden behördlichen Organwalters strafbaren Handlung angekündigt wird. Die bloße Anwesenheit eines Kamerateams des ORF bei einer Amtshandlung ohne eine entsprechende Ankündigung seitens des behördlichen Organwalters stellt noch keinen berechtigten Grund für die Annahme einer gegebenenfalls unmittelbar bevorstehenden Festnahme oder sonstigen Ausübung unmittelbaren physischen Zwanges dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050191.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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